Listenhunde in NRW: Haltung, Auflagen und Wesenstest
Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) unterteilt Hunde in verschiedene Kategorien. Für sogenannte "Listenhunde" gelten strengere Auflagen. Doch was bedeutet das konkret für Sie als Halter, wenn Sie sich in einen solchen Hund im Tierheim verlieben?
Die Kategorien nach LHundG NRW
1. Gefährliche Hunde (§ 3)
Hierzu zählen Rassen wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Die Haltung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
2. Hunde bestimmter Rassen (§ 10)
Dazu gehören u.a. Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
3. Große Hunde (§ 11)
Hunde, die ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe ODER 20 kg Gewicht erreichen (die "20/40-Regel"). Dies betrifft sehr viele Hunde, z.B. Schäferhunde, Labradore oder Golden Retriever.
Voraussetzungen für die Haltung von Listenhunden (§ 3 und § 10)
Um einen Hund der Kategorie 1 oder 2 zu halten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Dafür müssen Sie in der Regel nachweisen:
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Sachkunde: Nachweis durch Prüfung beim Veterinäramt (für § 3 Hunde meist Pflicht) oder anerkannten Sachverständigen.
- Haftpflichtversicherung
- Mikrochip-Kennzeichnung
- Ausbruchssichere Unterbringung
Der Wesenstest
Ein zentraler Punkt ist oft der Wesenstest. Besteht der Hund diesen Test, können Sie oft eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen. Viele Tierheimhunde werden bereits im Tierheim auf diesen Test vorbereitet.
Besonderes privates oder öffentliches Interesse (§ 4 Abs. 2)
Für Hunde der Kategorie 1 kommt eine zusätzliche Hürde hinzu, und sie steht nicht in § 3, sondern in § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Betroffen sind die vier Rassen aus § 3 Abs. 2 sowie die Fälle des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 – also Hunde, die auf gesteigerte Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt wurden, und Hunde, die zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildet wurden.
Das Gesetz nennt zwei getrennte Wege, und es genügt, wenn einer von beiden vorliegt:
- Ein besonderes privates Interesse, das nachgewiesen wird. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass die Haltung zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums "unerlässlich" ist. Die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW stellen daran strenge Anforderungen und erkennen es nur in Ausnahmefällen an; das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus.
- Oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung. Diese Variante verlangt keinen Nachweis eines privaten Bedarfs – es genügt, dass das öffentliche Interesse besteht.
Wichtig für Sie als Tierheim-Adoptant: Für Sie ist der zweite Weg der entscheidende. Nach den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW liegt ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Sie müssen also gerade nicht belegen, dass Sie den Hund privat "brauchen" – ein Nachweis, an dem eine Adoption sonst regelmäßig scheitern würde.
Für die Rassen aus § 10 (etwa Rottweiler oder Dogo Argentino) gilt diese Hürde überhaupt nicht: § 10 Abs. 1 erklärt § 4 ausdrücklich "mit Ausnahme von Absatz 2" für entsprechend anwendbar. Dort bleibt es bei den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ohne zusätzlichen Interessennachweis.
Steuern
Achtung: Viele Kommunen erheben für gefährliche Hunde eine deutlich erhöhte Hundesteuer (oft "Kampfhundesteuer" genannt). Wie hoch sie ausfällt und welche Hunde überhaupt darunter fallen, legt jede Stadt in ihrer eigenen Satzung fest – die Unterschiede sind erheblich:
- Düsseldorf: 600 € im Jahr für einen gefährlichen Hund, 900 € je Hund bei zwei und 1.200 € je Hund bei drei oder mehr – gegenüber 96 € für einen normalen ersten Hund (Hundesteuersatzung 22.101, Stand 1. Januar 2024).
- Dortmund: 468 € im Jahr je gefährlichem Hund – gegenüber 156 € für einen normalen ersten Hund (Hundesteuersatzung vom 17. Mai 2023). Als gefährlich gelten dort die vier Rassen des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Verlassen Sie sich also nicht auf pauschale Zahlen, sondern sehen Sie in die Satzung Ihrer eigenen Stadt – die Sätze werden regelmäßig angepasst. Dort lohnt sich auch die Nachfrage nach einer Befreiung oder Ermäßigung bei Übernahme aus dem Tierschutz und bestandenem Wesenstest.
Lassen Sie sich nicht entmutigen: Viele Listenhunde sind, bei verantwortungsvoller Führung, wunderbare und loyale Familienhunde. Die Tierheime in NRW unterstützen Sie intensiv bei den Behördengängen und der Vorbereitung.