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Listenhunde in NRW: Haltung, Auflagen und Wesenstest

Von Rechtsanwältin Julia Weber8 Min. Lesezeit
Listenhunde in NRW: Haltung, Auflagen und Wesenstest

Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) unterteilt Hunde in verschiedene Kategorien. Für sogenannte "Listenhunde" gelten strengere Auflagen. Doch was bedeutet das konkret für Sie als Halter, wenn Sie sich in einen solchen Hund im Tierheim verlieben?

Die Kategorien nach LHundG NRW

1. Gefährliche Hunde (§ 3)

Hierzu zählen Rassen wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen. Die Haltung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

2. Hunde bestimmter Rassen (§ 10)

Dazu gehören u.a. Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.

3. Große Hunde (§ 11)

Hunde, die ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe ODER 20 kg Gewicht erreichen (die "20/40-Regel"). Dies betrifft sehr viele Hunde, z.B. Schäferhunde, Labradore oder Golden Retriever.

Voraussetzungen für die Haltung von Listenhunden (§ 3 und § 10)

Um einen Hund der Kategorie 1 oder 2 zu halten, benötigen Sie eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Dafür müssen Sie in der Regel nachweisen:

  • Volljährigkeit
  • Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • Sachkunde: Nachweis durch Prüfung beim Veterinäramt (für § 3 Hunde meist Pflicht) oder anerkannten Sachverständigen.
  • Haftpflichtversicherung
  • Mikrochip-Kennzeichnung
  • Ausbruchssichere Unterbringung

Der Wesenstest

Ein zentraler Punkt ist oft der Wesenstest. Besteht der Hund diesen Test, können Sie oft eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen. Viele Tierheimhunde werden bereits im Tierheim auf diesen Test vorbereitet.

Besonderes öffentliches Interesse (§ 3)

Für Hunde der Kategorie 1 (§ 3) muss oft ein "besonderes öffentliches Interesse" an der Haltung nachgewiesen werden. Wichtig: Die Übernahme aus einem Tierheim wird von vielen Behörden als ein solches berechtigtes Interesse anerkannt, da es dem Tierschutz dient!

Steuern

Achtung: Viele Kommunen erheben für Listenhunde eine deutlich erhöhte Hundesteuer (Kampfhundesteuer), die bis zu 600-1000 € betragen kann. Auch hier lohnt sich die Nachfrage nach einer Befreiung oder Ermäßigung bei Übernahme aus dem Tierschutz und bestandenem Wesenstest.

Lassen Sie sich nicht entmutigen: Viele Listenhunde sind, bei verantwortungsvoller Führung, wunderbare und loyale Familienhunde. Die Tierheime in NRW unterstützen Sie intensiv bei den Behördengängen und der Vorbereitung.

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